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title: "Umlegbare Betriebskosten Österreich – vollständige Liste"
url: https://hey-franz.com/insights/umlegbare-betriebskosten-osterreich-vollstandige-liste
type: article
description: "Welche Betriebskosten dürfen in Österreich auf Mieter:innen umgelegt werden? Vollständige Liste zur Betriebskostenabrechnung nach MRG – inkl. Sonderfall Teilanwendung."
updated: 2026-03-30
site: "heyFranz"
language: de-AT
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# Umlegbare Betriebskosten Österreich – vollständige Liste

> Welche Betriebskosten dürfen in Österreich auf Mieter:innen umgelegt werden? Vollständige Liste zur Betriebskostenabrechnung nach MRG – inkl. Sonderfall Teilanwendung.

- Kategorie: Rechtliches, Praxiswissen
- Veröffentlicht: 2026-03-09
- Lesezeit: 4 Minuten
- Autor: heyFranz

Als Vermieter:in stehst du regelmäßig vor der Frage: Was darf ich eigentlich auf meine Mieter:innen umlegen – und was nicht? Eine fehlerhafte [Betriebskostenabrechnung](https://hey-franz.com/lexikon/betriebskostenabrechnung) kann teuer werden, sowohl rechtlich als auch im Verhältnis zur Mieterschaft. Hier bekommst du eine vollständige, übersichtliche Auflistung aller umlegbaren Betriebskosten nach österreichischem Recht.

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## Was sind umlegbare Betriebskosten?

**Betriebskosten** sind jene laufenden Kosten, die durch den Betrieb und die Nutzung einer Immobilie entstehen – und die du als Vermieter:in unter bestimmten Voraussetzungen an deine Mieter:innen weitergeben darfst.

In Österreich ist die Frage, *welche* Betriebskosten umgelegt werden dürfen, gesetzlich geregelt – vor allem im **[Mietrechtsgesetz](https://hey-franz.com/lexikon/mietrechtsgesetz) (MRG)**. Entscheidend ist dabei, ob dein Mietobjekt dem MRG voll- oder nur teilweise unterliegt, oder ob es komplett außerhalb des MRG liegt (z. B. bei Neubauten in bestimmten Konstellationen).

> **Wichtig**
> Nur weil du eine Leistung bezahlst, heißt das nicht automatisch, dass du sie auf die Mieter:innen umlegen darfst. Die Abrechnung muss gesetzeskonform sein – sonst riskierst du Rückforderungen.

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## Betriebskosten nach MRG – die vollständige Liste

Im **[Vollanwendungsbereich](https://hey-franz.com/lexikon/vollanwendungsbereich) des MRG** (§ 21 MRG) ist der Katalog der umlegbaren Betriebskosten abschließend. Das bedeutet: Nur was dort ausdrücklich genannt ist, darf auf Mieter:innen überwälzt werden.

Hier weiterlesen [Betriebskostenabrechnung in Österreich: Der Guide für Vermieter](https://hey-franz.com/insights/betriebskostenabrechnung-in-oesterreich-der-guide-fuer-vermieter)

### Wasser und Abwasser

- **Wassergebühren** (öffentliche Wasserversorgung)
- **Abwassergebühren** (Kanalgebühren, Anschluss an öffentliche Kanalisation)
- Kosten für die Wartung und den Betrieb einer **Hauskläranlage** oder Senkgrube (sofern vorhanden)

### Müll und Entsorgung

- **Müllabfuhrgebühren** der Gemeinde
- Kosten für **Müllcontainer** (Miete, Aufstellung)
- Kosten für die Entsorgung von **Sperrmüll**, wenn dieser im Rahmen des normalen Hausbetriebs anfällt

### Allgemeine Teile des Hauses

- **Beleuchtung** der allgemeinen Teile (Stiegenhaus, Keller, Hauseingang, Hof)
- **Reinigung** des Stiegenhauses und anderer Gemeinschaftsflächen
- **Schneeräumung** und **Streudienst** (Winterdienst)
- **Gartenpflege** für gemeinschaftlich genutzte Grünflächen

### Versicherungen

- **Feuerversicherung** (für das Gebäude)
- **Haftpflichtversicherung** des Hauses
- **Leitungswasserschadenversicherung**
- **Sturmschadenversicherung**

> **Wichtig**
> Versicherungen dürfen nur in der Höhe umgelegt werden, die einem **ortsüblichen und angemessenen** Prämienniveau entspricht. Überhöhte Prämien – z. B. durch einen teuren Altvertrag – können von Mieter:innen angefochten werden.

### Gemeinschaftsanlagen

- Kosten für den **Betrieb und die Wartung des Aufzugs** (Lift)
- **Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss** (sofern vorhanden und für alle Mieter:innen zugänglich)
- Kosten für eine **zentrale Wärmeversorgungsanlage** (Heizung, Warmwasser) – sofern diese als Betriebskosten und nicht als [Hauptmietzinsbestandteil](https://hey-franz.com/lexikon/hauptmietzinsbestandteil) abgerechnet wird
- **Gemeinschaftliche Waschküche** oder Trockenraum (Energiekosten, Wartung)

### Öffentliche Abgaben und Gebühren

- **[Grundsteuer](https://hey-franz.com/lexikon/grundsteuer)** (anteilig auf die vermieteten Einheiten)
- Öffentliche **Abgaben**, die unmittelbar das Gebäude betreffen (z. B. Gehsteigerhaltungskosten, Anliegerleistungen)

### Hausverwaltung

- **Hausbesorger- oder Hausbetreuungskosten** (inkl. Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein:e Hausbesorger:in angestellt ist)
- Kosten für eine externe **Hausverwaltung** – allerdings nur im Rahmen des gesetzlich festgelegten Höchstbetrags

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## Was ist NICHT umlegbar?

Ebenso wichtig wie die Liste der erlaubten Positionen ist das Wissen darüber, was *nicht* auf Mieter:innen abgewälzt werden darf:

- **Reparaturen und [Instandhaltungskosten](https://hey-franz.com/lexikon/instandhaltungskosten)** (diese trägt grundsätzlich der/die Vermieter:in)
- **Verwaltungsaufwand**, der über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht
- **Kosten für Verbesserungen oder Umbauten**
- **Zinsen und Kreditkosten** für die Finanzierung des Gebäudes
- **[Leerstandskosten](https://hey-franz.com/lexikon/leerstandskosten)** (Kosten, die entstehen, weil eine Wohnung nicht vermietet ist)
- **Persönliche Steuern** des/der Vermieter:in

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## Betriebskosten im MRG-Teilanwendungsbereich

Beim **MRG-[Teilanwendungsbereich](https://hey-franz.com/lexikon/teilanwendungsbereich)** – das betrifft z. B. Einfamilienhäuser, Dienstwohnungen oder neu errichtete Gebäude in bestimmten Konstellationen – gilt der strenge Katalog des § 21 MRG nicht automatisch.

Hier können Vermieter:in und Mieter:in die Betriebskostenregelung **vertraglich freier gestalten**. Trotzdem gilt: Was vereinbart wird, muss im Mietvertrag **klar und eindeutig** festgehalten sein. Vage Formulierungen gehen im Streitfall zulasten der Vermieter:in.

### Typische Regelungen im Teilanwendungsbereich

- Die Parteien können **zusätzliche Kostenpositionen** vereinbaren (z. B. bestimmte Wartungsverträge)
- Es können **Pauschalbeträge** für Betriebskosten festgelegt werden
- Auch eine **Abrechnung nach Verbrauch** (z. B. Heizung, Wasser) ist zulässig

> Selbst im Teilanwendungsbereich gilt: Klausel im Vertrag ≠ automatisch gültig. Sittenwidrige oder grob benachteiligende Vereinbarungen können unwirksam sein.

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## Wie wird die Betriebskostenabrechnung erstellt?

Die **Betriebskostenabrechnung** muss in Österreich jährlich erstellt und spätestens zum **30. Juni des Folgejahres** an die Mieter:innen übermittelt werden (§ 21 Abs. 3 MRG). Verpasst du diese Frist, kannst du Nachzahlungen für das betreffende Jahr nicht mehr einfordern.

### Schritt-für-Schritt: So erstellst du die Abrechnung

1. **Alle Belege sammeln** – Rechnungen, Gebührenbescheide, Versicherungspolizzen
2. **Zulässige Positionen herausfiltern** – nur MRG-konforme Kosten aufnehmen
3. **[Aufteilungsschlüssel](https://hey-franz.com/lexikon/aufteilungsschlussel) festlegen** – in der Regel nach [Nutzfläche](https://hey-franz.com/lexikon/nutzflache) (m²)
4. **Brutto-Jahreskosten je Position** auflisten
5. **Anteil pro Mieteinheit** berechnen
6. **Vorauszahlungen gegenrechnen** – Nachzahlung oder Guthaben ermitteln
7. **Abrechnung schriftlich übermitteln** – inkl. [Belegeinsicht](https://hey-franz.com/lexikon/belegeinsicht) ermöglichen

Eine transparente und gut strukturierte Abrechnung ist nicht nur rechtlich notwendig – sie verhindert auch Konflikte mit Mieter:innen. Digitale Tools wie immovio können diesen Prozess erheblich vereinfachen und Fehler vermeiden. 
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## Häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

- **Unzulässige Positionen einrechnen** (z. B. Reparaturkosten)
- **Fehlerhafter Verteilungsschlüssel** (z. B. [Kopfquote](https://hey-franz.com/lexikon/kopfquote) statt Nutzfläche, wenn vertraglich nicht anders vereinbart)
- **Fristversäumnis** bei der Übermittlung
- **Fehlende Belegeinsicht** – Mieter:innen haben das Recht, die Originalbelege einzusehen
- **Unklare Bezeichnungen** einzelner Positionen

[CTA]

## Häufige Fragen

**Was sind umlegbare Betriebskosten nach dem MRG in Österreich?**

Umlegbare Betriebskosten nach MRG (§ 21) umfassen u. a. Wasser- und Abwassergebühren, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen (Feuer, Haftpflicht, Leitungswasser, Sturm), Beleuchtung und Reinigung der Gemeinschaftsflächen, Liftbetrieb sowie Hausbesorger- und Hausverwaltungskosten. Der Katalog ist gesetzlich abschließend – nur diese Positionen dürfen auf Mieter:innen umgelegt werden.

**Darf ich Reparaturkosten in der Betriebskostenabrechnung verrechnen?**

Nein. Reparatur- und Instandhaltungskosten sind grundsätzlich vom Vermieter bzw. der Vermieterin selbst zu tragen und dürfen nicht in der Betriebskostenabrechnung auf Mieter:innen abgewälzt werden. Eine Ausnahme kann im MRG-Teilanwendungsbereich durch vertragliche Vereinbarung bestehen – allerdings nur in engen Grenzen.

**Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung im MRG-Bereich übermittelt werden?**

Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss im Vollanwendungsbereich des MRG spätestens zum 30. Juni des Folgejahres an die Mieter:innen übermittelt werden. Bei Fristversäumnis verlierst du als Vermieter:in das Recht auf Nachforderungen für das betreffende Abrechnungsjahr.

**Was gilt bei der Betriebskostenabrechnung im MRG-Teilanwendungsbereich?**

Im MRG-Teilanwendungsbereich können Vermieter:in und Mieter:in die Betriebskostenregelung weitgehend frei im Mietvertrag gestalten. Der abschließende Katalog des § 21 MRG gilt hier nicht zwingend. Trotzdem müssen alle Vereinbarungen klar formuliert sein – und dürfen nicht sittenwidrig oder grob benachteiligend sein.

**Haben Mieter:innen das Recht, Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen?**

Ja. Mieter:innen im Vollanwendungsbereich des MRG haben das gesetzliche Recht auf Einsicht in alle Originalbelege, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Als Vermieter:in bist du verpflichtet, diese Einsicht zu ermöglichen – entweder durch Vorlage der Unterlagen oder durch Übermittlung von Kopien.

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